Bio-Ethanol, Brennpaste und Lampenöle

Bio-Ethanol, Brennpaste und Lampenöle

Brennstoffe für Tischkamine, Fondue und Dekolampen sind entzündbar und haben eigene Sondervorschriften. Wir klären Einstufung, Verschluss, Etikett und PCN-Meldung.

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Welche Pflichten gelten für Bio-Ethanol und Brennpaste?

Bio-Ethanol und die meisten Brennpasten sind als entzündbare Flüssigkeit eingestuft (meist H225). Damit gelten volle CLP-Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und eine PCN-Meldung mit UFI-Code. Für Verbraucherprodukte kommen Sondervorschriften dazu.

Die wichtigsten Vorgaben

  • Tastbarer Warnhinweis: Pflicht für entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 und 2, die an Verbraucher abgegeben werden.
  • Methanol: Vergälltes Ethanol für Verbraucher darf nicht 0,6 % Methanol oder mehr enthalten (REACH Anhang XVII Eintrag 69). Ab 3 % Methanol wäre außerdem ein kindergesicherter Verschluss nötig.
  • Vergällungsmittel beeinflussen die Einstufung, zum Beispiel bei Augenreizung. Wir prüfen die genaue Zusammensetzung.
  • Lampenöle und Grillanzünder: Ist die Flüssigkeit als aspirationsgefährlich (H304) eingestuft, darf sie für Dekolampen nicht gefärbt oder parfümiert sein, und es gelten besondere Hinweise auf der Verpackung (REACH Anhang XVII Eintrag 3).

Was wir für Sie erledigen

Leistung Ergebnis
Einstufung nach CLP geprüfte Einstufung inklusive Vergällung
Etikett und Sondervorschriften druckfertiger Etikettentext
UFI-Code und PCN-Meldung Meldung für alle Zielländer
Sicherheitsdatenblatt für Händler, Gastronomie und Industrie

Stand: · Timo Lieske, TL Compliance

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