CLP-Etiketten

Wir gestalten Gefahrenetiketten nach der CLP-Verordnung mit Piktogrammen, Signalwort, H- und P-Sätzen und UFI, in allen Sprachen Ihrer Zielmärkte und als Druckdaten oder Datenbank.

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Was muss auf das Etikett?

Ist ein Stoff oder Gemisch nach CLP als gefährlich eingestuft, braucht die Verpackung ein Gefahrenetikett (Art. 17 CLP). Dazu gehören unter anderem:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
  • Nennmenge (bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit)
  • Produktidentifikator, bei Gemischen mit den einstufungsrelevanten Stoffen
  • Gefahrenpiktogramme, Signalwort, H-Sätze und P-Sätze
  • ergänzende Angaben (z. B. EUH-Sätze) und der UFI

Das Etikett muss in der Amtssprache des Landes stehen, in dem das Produkt verkauft wird. Mehrsprachige Etiketten sind möglich, wenn alle Angaben in jeder Sprache vollständig sind.

Was wir für Sie erledigen

Leistung Ergebnis
Etiketteninhalt aus dem SDB ableiten geprüfte Liste aller Pflichtangaben
Gestaltung des Etiketts Druckvorlage als PDF oder Vektorgrafik
Mehrsprachige Fassungen alle Sprachen Ihrer Zielländer
Prüfung vorhandener Etiketten Mängelliste mit Korrekturvorschlag
Etikettendaten für Ihre Software Excel, CSV oder Access-Datenbank (.accdb)

Etikettendaten statt fertiger Etiketten

Drucken Sie Ihre Etiketten selbst, z. B. mit BarTender, NiceLabel oder einer anderen Etikettensoftware? Dann liefern wir Ihnen die Inhalte als Datenbank: Produktname, Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze in allen Sprachen und den UFI. Ihre Software liest die Daten direkt ein; abtippen entfällt.

  • .accdb: Microsoft-Access-Datenbank, direkt mit gängiger Etikettensoftware verbindbar
  • .xlsx / .csv: Tabellen für Warenwirtschaft, Shop oder eigene Systeme

Wasch- und Reinigungsmittel: Angaben nach der Detergenzienverordnung

Bei Wasch- und Reinigungsmitteln reicht das CLP-Etikett allein nicht. Die Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 verlangt zusätzlich eine Inhaltsstoffangabe auf der Verpackung (Anhang VII A), auch dann, wenn das Produkt gar nicht als gefährlich eingestuft ist. Ein paar Beispiele:

  • Tenside nach Art: anionische, nichtionische, kationische und amphotere Tenside werden getrennt angegeben, wenn sie mit mehr als 0,2 % enthalten sind, zusammen mit einem Gewichtsbereich, etwa „unter 5 %“ oder „5 % und darüber, jedoch weniger als 15 %“.
  • Weitere Stoffgruppen wie Phosphate, Bleichmittel, Seife oder Zeolithe folgen derselben Regel.
  • Konservierungsmittel, Duftstoffe, Enzyme, Desinfektionsmittel und optische Aufheller werden unabhängig von ihrer Menge genannt, Konservierungsmittel möglichst mit ihrem INCI-Namen.
  • Allergene Duftstoffe werden ab 0,01 % einzeln mit Namen aufgeführt, zum Beispiel Limonene oder Linalool.
  • Dazu kommt die Internetadresse, unter der das vollständige Inhaltsstoffverzeichnis abrufbar ist.

Wir stellen diese Angaben aus Ihrer Rezeptur zusammen und bringen sie mit dem CLP-Etikett in Einklang, damit nichts doppelt oder widersprüchlich auf der Verpackung steht. Die neue Detergenzienverordnung (EU) 2026/405 löst die bisherige am 23. September 2029 ab; wir berücksichtigen den Wechsel bei neuen Etiketten.

Verpackung nicht vergessen

Für bestimmte gefährliche Gemische, die an Verbraucher gehen, schreibt die CLP-Verordnung zusätzlich kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise vor (Art. 35 und Anhang II Teil 3). Wir prüfen das gleich mit.

Stand: · Timo Lieske, TL Compliance

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Schicken Sie uns doch einmal Ihr Vorhaben, gerne gleich mit den benötigten Daten. Wir sagen Ihnen, was Sie brauchen, und machen Ihnen ein Angebot. Welche Angaben wir brauchen.

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