EU-CEG-Registrierung für Vapes und Tabak
Wir melden E-Zigaretten, Nachfüllbehälter, Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse über das EU-CEG-Portal, von der Übermittler-ID bis zur Bestätigung. Für Nikotinbeutel klären wir die Regeln je Zielland und übernehmen die Meldung.
Anfrage sendenWelche Produkte müssen gemeldet werden?
Die Tabakprodukt-Richtlinie 2014/40/EU verlangt, dass Hersteller und Importeure ihre Produkte vor dem Inverkehrbringen über das EU Common Entry Gate (EU-CEG) melden. In Deutschland ist das im Tabakerzeugnisgesetz und in der Tabakerzeugnisverordnung umgesetzt. Betroffen sind:
- E-Zigaretten und Nachfüllbehälter (E-Liquids), in Deutschland seit 1. Januar 2021 auch nikotinfreie Produkte
- Tabakerzeugnisse wie Zigaretten, Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und Zigarren
- pflanzliche Raucherzeugnisse, die verbrannt werden
Nikotinbeutel (Nicotine Pouches)
Tabakfreie Nikotinbeutel sind in der EU bisher nicht einheitlich geregelt. Die Tabakprodukt-Richtlinie 2014/40/EU erfasst sie nicht, eine EU-CEG-Meldung gibt es für sie deshalb nicht. Die EU-Kommission hat die Richtlinie 2026 bewertet und bereitet eine Überarbeitung vor. Bis dahin gilt das Recht jedes Mitgliedstaats.
- Deutschland: Die Überwachungsbehörden der Länder stufen Nikotinbeutel als neuartiges Lebensmittel ohne Zulassung ein (Novel Food, Verordnung (EU) 2015/2283). Mehrere Oberverwaltungsgerichte sind dem gefolgt. Nikotinbeutel gelten damit derzeit als nicht verkehrsfähig.
- Österreich: Seit 20. August 2026 müssen tabakfreie Nikotinerzeugnisse sechs Monate vor dem Inverkehrbringen beim Gesundheitsministerium gemeldet werden. Höchstens 16,6 mg Nikotin je Gramm sind erlaubt. Bereits verkaufte Produkte sind bis 31. Dezember 2026 zu melden.
- Weitere Mitgliedstaaten: teils Verkaufsverbote, teils eigene Melde-, Kennzeichnungs- oder Höchstwertregeln.
Unsere Leistung: Wir prüfen für jedes Zielland, ob Ihr Nikotinbeutel verkauft werden darf und welche Meldung nötig ist. Danach erstellen wir die Unterlagen und übernehmen die Meldung bei der zuständigen Behörde, auf Wunsch mit Sicherheitsdatenblatt und CLP-Etikett.
Fristen
- E-Zigaretten und Nachfüllbehälter: Meldung sechs Monate vor dem Inverkehrbringen, ebenso bei wesentlichen Änderungen
- Tabakerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse: Meldung vor dem Inverkehrbringen
- Jährliche Verkaufsmengen: bis 30. Juni für das Vorjahr
Was wir für Sie erledigen
| Leistung | Ergebnis |
|---|---|
| Übermittler-ID (Submitter ID) bei der EU-Kommission beantragen | Zugang zu EU-CEG |
| Produktdaten im vorgeschriebenen XML-Format erstellen | Meldung nach Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2183 |
| Übermittlung an alle gewünschten Mitgliedstaaten | Eingangsbestätigung je Land |
| Änderungsmeldungen und Jahresmeldungen | Verkaufszahlen fristgerecht gemeldet |
| SDB, UFI/PCN und CLP-Etikett für Liquids | alles aus einer Hand |
| Nikotinbeutel: Rechtslage und Meldung je Zielland | Verkauf nur dort, wo er erlaubt ist |
| Rückfragen der Behörden | wir antworten für Sie |
So läuft es ab
- Sie nennen uns Produkte und Zielländer.
- Wir beantragen die Übermittler-ID oder nutzen Ihre vorhandene.
- Sie liefern Zusammensetzung, Emissions- bzw. Analysedaten und Produktfotos.
- Wir erstellen die Meldung, Sie geben frei, wir übermitteln.
- Sie erhalten die Bestätigungen und alle XML-Dateien für Ihre Unterlagen.
Gut zu wissen
In Deutschland fallen laut BVL derzeit keine Gebühren für die Meldung an. Andere Mitgliedstaaten können Gebühren erheben.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Richtlinie 2014/40/EU (Tabakprodukt-Richtlinie) (EUR-Lex)
- Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2183 (Format für E-Zigaretten) (EUR-Lex)
- BVL: Mitteilungspflicht für Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Unionsrechtliche Klassifizierung tabakfreier Nikotinbeutel (April 2026)
- RIS Österreich: BGBl. I Nr. 68/2026 (Änderung des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetzes)
Stand: · Timo Lieske, TL Compliance
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